DGUV Vorschrift 62 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 19 - Zu § 18 Nr. 2:

Der Bestimmung ist entsprochen, wenn auch die im Freien verlegten Teile der Auspuffanlagen so geführt sind und enden, daß die Abgase auch bei ungünstiger Windrichtung nicht von außen in Unterkunftsräume, Steuerhäuser und Bedienungsstände gelangen und die Beschäftigten auf den Arbeitsplätzen so wenig wie möglich belästigen.

Auspuffanlagen, die unter Wasser oder in der Nähe der Wasserfläche enden, werden zweckmäßigerweise so geführt, daß Wasser in sie nicht eindringen und Schäden im Motor verursachen kann.