DGUV Vorschrift 62 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

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Abschnitt 9 - Zu § 9:

Die Forderung ist erfüllt, wenn Teile wie Auspuffanlagen, Rohrleitungen, Filter, Wärmetauscher, die wärmer als 70 °C werden, durch Isolierung, durch mit Abstand angebrachte Schutzbleche oder Umwehrungen abgeschirmt sind. Die Außentemperaturen von nicht metallischen Isolierungen können bis zu 100 °C betragen, da diese bis zu dieser Temperatur keine Verbrennungen verursachen.