§ 2 - Begriffsbestimmung
Maschinenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind:
- 1.
Kraftmaschinen,
- 2.
Dampfanlagen, die zu Dampfkraftmaschinen gehören, soweit sie nicht durch die Dampfkesselverordnung erfaßt werden,
- 3.
Hilfs- und Arbeitsmaschinen, soweit für sie nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften erlassen sind,
- 4.
Behälter und Tanks für Brennstoffe und Öle zum Betrieb von Maschinenanlagen,
- 5.
Ausrüstung und Zubehör der Maschinenanlagen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Ventile, Manometer sowie Wellenleitungen und Transmissionen.