DGUV Vorschrift 62 - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Gerä...

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§ 23, Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen
§ 23
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)

III. – Betrieb

Titel: Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 62
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 23 – Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen

Die Sicherheitseinrichtungen sind entsprechend ihrer Beanspruchung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.