
§ 23
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
III. – Betrieb
§ 23 – Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen
Die Sicherheitseinrichtungen sind entsprechend ihrer Beanspruchung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.