§ 13 - Umsteuerung des Schiffsantriebes
(1) An Einrichtungen zum Umsteuern des Schiffsantriebes müssen die Fahrtrichtungen "voraus" und "zurück" durch eindeutige Symbole oder Aufschriften dauerhaft und gut lesbar angegeben sein.
(2) Die Einrichtungen zum Umsteuern der Fahrtrichtung müssen sinnfällig schalten.