§ 12 - Fabrikschild an Kraftmaschinen
An Kraftmaschinen muß ein Fabrikschild dauerhaft und gut lesbar mit folgenden Angaben angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer,
Fabriknummer,
Baujahr,
Typenbezeichnung,
Leistung,
Drehzahl.
An Kraftmaschinen muß ein Fabrikschild dauerhaft und gut lesbar mit folgenden Angaben angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer,
Fabriknummer,
Baujahr,
Typenbezeichnung,
Leistung,
Drehzahl.