§ 9 - Schutz gegen Verbrennung
Im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Teile von Maschinenanlagen, die sich erhitzen können, müssen so angeordnet oder abgeschirmt sein, daß Versicherte keine Verbrennungen erleiden können.
Im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Teile von Maschinenanlagen, die sich erhitzen können, müssen so angeordnet oder abgeschirmt sein, daß Versicherte keine Verbrennungen erleiden können.