DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 52 - Zu § 44:

Die Prüfung erfolgt nach folgendem System:

  1. 1.

    Vor der ersten Inbetriebnahme wird der Schlepphaken im Regelfall auf dem Prüfstand des Herstellers geprüft. Die Prüflast beträgt das Doppelte der Nennlast. Dabei darf die Auslösekraft an der Slipeinrichtung des Hakens nicht mehr als 150 N betragen.

  2. 2.

    Die Prüfung der Auslösevorrichtung (Slipleinenführung) vor der ersten Inbetriebnahme erfolgt an Bord. Dabei darf bei einer an der Slipeinrichtung des Hakens wirkenden Kraft von 150 N die Handkraft, die an der Auslöseeinrichtung im Steuerhaus aufzuwenden ist, nicht mehr als 250 N betragen.

  3. 3.

    Für die Wiederholungsprüfung nach spätestens zwei Jahren ist das gleiche System anzuwenden.

Ermächtigte Sachverständige sind z. B. die Sachverständigen des Germanischen Lloyd.