Abschnitt 50 - Zu § 43 Abs. 1:
Zum Umfang der Sachkundigenprüfung gehört z. B. die Kontrolle der Automatik einschließlich des Zubehörs (Auslösemechanismus) sowie die Prüfung des äußeren Zustandes oder der Rettungsweste.
Die Prüfzeiträume sind abhängig von der Häufigkeit der Nutzung.
Sachkundige sind z. B. der Schiffsführer, der technische Inspektor oder der Hersteller.