Abschnitt 3 - Zu § 2:
Bau und Ausrüstung werden z. B. in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt geregelt; im Einzelfall sind zusätzlich für bestimmte Einrichtungen oder Ausrüstungen weitere Rechtsvorschriften, z. B. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen zu beachten.