Abschnitt 36 - Zu § 27 Abs. 3:
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz in den Laderaum sind z. B.
Geländer, gut erkennbare Abspannseile in etwa 90 cm Höhe oder Lukenstapel von mindestens 70 cm Höhe, die den Zugang zu dem geöffneten Bereich absperren
oder
das Sperren der Aufstiege zum Lukendach, wenn dieses mindestens 1 m höher als das Gangbord oder Deck liegt.
Ausreichende Erkennbarkeit des geöffneten Lukenbereiches kann erreicht werden durch hinreichende Beleuchtung oder deutlich sichtbare Warnbänder.