DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 36 - Zu § 27 Abs. 3:

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz in den Laderaum sind z. B.

  • Geländer, gut erkennbare Abspannseile in etwa 90 cm Höhe oder Lukenstapel von mindestens 70 cm Höhe, die den Zugang zu dem geöffneten Bereich absperren

    oder

  • das Sperren der Aufstiege zum Lukendach, wenn dieses mindestens 1 m höher als das Gangbord oder Deck liegt.

Ausreichende Erkennbarkeit des geöffneten Lukenbereiches kann erreicht werden durch hinreichende Beleuchtung oder deutlich sichtbare Warnbänder.