DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 34 - Zu § 24:

Auf eine Anlegeleiter an Bord von Wasserfahrzeugen wirken unterschiedliche Kräfte ein, die ein Umstürzen bewirken können (z. B. Schiffsbewegungen). Daher sind besondere Maßnahmen gegen Umstürzen und Abgleiten erforderlich, z. B. das Anbinden des Leiterüberstandes an eine Lukensteife oder das Anbringen von Einhängehaken, die über den Lukenwinkel greifen und zusätzlich eine besondere Ausbildung der Leiterfüße in Gestalt von Gummifüßen oder eisernen Spitzen je nach Beschaffenheit der Strau.

Eine Anlegeleiter ist richtig angestellt, wenn die Bedingungen der nachfolgenden Skizze eingehalten werden:

ccc_1238_abb01.jpg

Dabei muss die Leiter die Austrittsstelle mit einem Holm oder mit beiden Holmen um mindestens 1 m überragen oder eine sonstige geeignete Haltemöglichkeit vorhanden sein und die oberste begangene Sprosse muss unterhalb der Ausstiegsebene, jedoch nicht tiefer als 10 cm, liegen.

Siehe auch BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).