Abschnitt 29 - Zu § 19 Abs. 1:
In erster Linie sind diejenigen Maßnahmen erforderlich, die mit den in § 3 genannten Einrichtungen getroffen werden können.
In erster Linie sind diejenigen Maßnahmen erforderlich, die mit den in § 3 genannten Einrichtungen getroffen werden können.