Abschnitt 22 - Zu § 12 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge,
außer einer Zugangsöffnung als Fluchtöffnung geeignete Fenster, Oberlichter, Bullaugen
oder
außer einer Zugangsöffnung leicht zu entfernende Teile von Innenwänden
vorhanden sind.
Diese Forderung schließt ein, dass Fluchtöffnungen vom Raum aus geöffnet werden können.