DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 22 - Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge,

  • außer einer Zugangsöffnung als Fluchtöffnung geeignete Fenster, Oberlichter, Bullaugen

    oder

  • außer einer Zugangsöffnung leicht zu entfernende Teile von Innenwänden

vorhanden sind.

Diese Forderung schließt ein, dass Fluchtöffnungen vom Raum aus geöffnet werden können.