Abschnitt 20 - Zu § 10 Abs. 2:
Diese Fahrzeuge müssen gegebenenfalls gemäß § 23 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) einen Wetterschutz für den Rudergänger haben.
Wasserfahrzeuge, die nur kurzzeitig betrieben werden, sind z. B.
Arbeitsboote,
Wasserfahrzeuge für den Baubetrieb (Schuten).
Der Betrieb von höchstens 1 Stunde wird als kurzzeitig angesehen.