Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:
Binnenschiffe und Binnenfähren sind Wasserfahrzeuge, die im Regelfalle auf Binnengewässern eingesetzt werden.
Auf Wasserfahrzeuge, die außerhalb von Binnengewässern eingesetzt werden, finden außer dieser BG-Vorschrift noch weitere Vorschriften des Verkehrsrechtes Anwendung, die weitergehende oder abweichende Bestimmungen enthalten können.
Binnengewässer sind alle Gewässer landwärts der Grenze der Seefahrt.
Betriebserlaubnisse werden auf Grund von Rechtsvorschriften von den zuständigen Stellen unter verschiedenen Bezeichnungen (z. B. Schiffsattest, Zulassungsschein, Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis) erteilt.