DGUV Vorschrift 60 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Abschnitt 16 - Zu § 8 Abs. 4:

Nach der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt müssen wasserdichte Lukenabdeckungen von Wasserfahrzeugen, die im Fahrtbereich 2 eingesetzt werden, folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1.

    Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem anderen, gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.

  2. 2.

    Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss

    • einer Belastung durch Wasser von 1,0-h t/m2 zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch 0,15 t/m2 zuzüglich Eigengewicht der Deckel,

    • einer Belastung durch Personen von 0,075 t als Punktlast standhalten.

Dabei ist h der in Metern gemessene Abstand des tiefsten Punktes der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Absenkung.

Lukenabdeckungen, die diese Forderungen erfüllen, sind in jedem Falle begehbar.