Abschnitt 16 - Zu § 8 Abs. 4:
Nach der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt müssen wasserdichte Lukenabdeckungen von Wasserfahrzeugen, die im Fahrtbereich 2 eingesetzt werden, folgenden Anforderungen genügen:
- 1.
Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem anderen, gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.
- 2.
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss
einer Belastung durch Wasser von 1,0-h t/m2 zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch 0,15 t/m2 zuzüglich Eigengewicht der Deckel,
einer Belastung durch Personen von 0,075 t als Punktlast standhalten.
Dabei ist h der in Metern gemessene Abstand des tiefsten Punktes der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Absenkung.
Lukenabdeckungen, die diese Forderungen erfüllen, sind in jedem Falle begehbar.