DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 8 - Lukenabdeckungen

(1) Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können.

(2) Lukenabdeckungen müssen so beschaffen sein, dass sie ihre Lage, auch wenn sie gestapelt sind, nicht unbeabsichtigt verändern können.

(3) Sektionen von Lukenabdeckungen, die nur an bestimmten Stellen einer Luke eingelegt werden dürfen, müssen gekennzeichnet sein.

(4) Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können.

(5) An Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, muss die Nutzlast in t/m2 deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(6) Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein.