DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (...

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§ 42, Flüssiggasanlagen
§ 42
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)

IV. – Prüfungen

Titel: Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 60
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 42 – Flüssiggasanlagen

Der Unternehmer hat Flüssiggasanlagen

  1. 1.

    vor der ersten Inbetriebnahme,

  2. 2.

    vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder Instandsetzung

    und

  3. 3.

    alle drei Jahre, gerechnet ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme

von einem von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.