
§ 42
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
IV. – Prüfungen
§ 42 – Flüssiggasanlagen
Der Unternehmer hat Flüssiggasanlagen
- 1.
vor der ersten Inbetriebnahme,
- 2.
vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder Instandsetzung
und
- 3.
alle drei Jahre, gerechnet ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme
von einem von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.