DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern
(bisher: BGV D19)

(bisher VBG 107)

Stand der Vorschrift: vom 1. Oktober 1986

in der Fassung vom 1. November 1999

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines 2
Schutz gegen Vollaufen und Vollschlagen 3
Verkehrswege, Decks, Gangborde 4
Laderaumleitern5
Schwenkbäume 6
Geländer7
Lukenabdeckungen8
Deckel und Verschlüsse 9
Steuerhaus10
Unterkunfts- und Aufenthaltsräume 11
Rettungswege12
Flüssiggasanlagen13
Beiboote 14
Rettungsmittel 15
Schlepphaken16
Grenzwerte für Lärm 17
III.
Betrieb
Allgemeines18
Maßnahmen gegen Vollaufen oder Vollschlagen19
Lenzeinrichtungen20
Aufstellen von Landfahrzeugen auf Fähren21
Öffnungen im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen 22
Zu- und Abgänge für Wasserfahrzeuge23
Treppen und Leitern 24
Benutzung von Schwenkbäumen25
Geländer26
Luken27
Außenbordarbeiten 28
Brückendurchfahrten29
Aufenthalt im Bereich von Drähten30
Betreten von Räumen31
Messeinrichtungen zur Prüfung von Gasen und Dämpfen32
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen33
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke34
Trinkwasseranlagen35
Beiboote und Schlepphaken 36
Rettungswesten37
Ortsveränderliche Brennstoffbehälter38
Verwenden von heißen Stoffen 39
Festmachen und Verholen40
Besichtigung 41
IV.
Prüfungen
Flüssiggasanlagen 42
Rettungswesten43
Schlepphaken 44
V.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten45
VI.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 46
VII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten47