Abschnitt 24 - Zu § 18 Abs. 1:
Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf:
Korrosionsschäden, Verzunderung und mechanische Schäden am Behälter,
Heizkanäle bei Gasbeheizung
oder
Heizelemente bei elektrischer Beheizung.
Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf:
Korrosionsschäden, Verzunderung und mechanische Schäden am Behälter,
Heizkanäle bei Gasbeheizung
oder
Heizelemente bei elektrischer Beheizung.