Abschnitt 21 - Zu § 15 Abs. 3:
Diese Forderung bedeutet, daß in Salpeterbädern gelangte und in Brand geratene Gegenstände möglichst außerhalb der Behälter zu löschen sind. Falls aus Behältern brennende Gegenstände nicht entfernt werden können, ist darauf zu achten, daß sich kein Brand außerhalb des Salzbadbereiches entwickelt.