Abschnitt 19 - Zu § 15 Abs. 1:
Die verwendeten Salze brennen selbst nicht. Sie fördern jedoch in erheblichem Maße Brandverläufe durch Freisetzen von Sauerstoff, z. B. wenn in der Salzschmelze oder durch Spritzer der Schmelze brennbare Gegenstände oder Stoffe entzündet werden.