Abschnitt 1 - Zu § 1:
Für diese Salzbäder werden meist Gemische von Kaliumnitrat- und Natriumnitrat-Salzen in Mischungsverhältnissen von 1:4 bis 1:2 eingesetzt. Handelsübliche Salzgemische können Nitrit und zur Kennzeichnung Farbzusätze enthalten. Ausschluß der Behandlung bestimmter Werkstoffe in diesen Salzbädern siehe § 11.