Abschnitt 15 - Zu § 9 Abs. 1 Nr. 8:
Zur Erfüllung dieser Forderung sind den Versicherten am Salpeterbad insbesondere folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:
Sicherheitsschuhe mit Schaft,
Gesichtsschutz,
Handschuhe
und
schwer entflammbare Schürzen.
Bei der Auswahl dieser Schutzausrüstungen ist vor allem die Gefahr von Verbrennungen durch Spritzer der Salzschmelze zu berücksichtigen.