Abschnitt 11 - Zu § 7 Abs. 1 und 2:
Die höchstzulässige Temperatur der Salzschmelze ist vom Magnesiumgehalt des Einsatzgutes abhängig (siehe auch § 10).
Die Forderung nach getrennt wirkenden Temperaturregel- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen setzt voraus, daß für jede Einrichtung eigene Temperaturmeßfühler verwendet werden.
Die Warnung kann je nach Betriebsverhältnissen akustisch oder optisch erfolgen.