§ 3 - Kenndaten
(1) An jeder Wärmebehandlungsanlage müssen folgende Angaben dauerhaft und deutlich erkennbar angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer,
Typ oder Erzeugnisnummer,
Baujahr.
(2) Zusätzlich zu den Kenndaten nach Absatz 1 müssen angebracht sein:
- a)
bei elektrischen Beheizungseinrichtungen
Nennspannung,
Nennstromstärke,
elektrische Gesamtleistung (Anschlußwert),
Stromart,
Frequenz;
- b)
bei Beheizungseinrichtungen mit Gas
Gasart,
maximal zulässiger Gasdruck,
Brennstoff-Gesamtleistung (Anschlußwert).
(3) Jeder Behälter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:
Hersteller oder Lieferer,
Typ oder Erzeugnisnummer,
Baujahr,
höchstzulässige Behältertemperatur.