DGUV Vorschrift 59 - Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern

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§ 3 - Kenndaten

(1) An jeder Wärmebehandlungsanlage müssen folgende Angaben dauerhaft und deutlich erkennbar angebracht sein:

  • Hersteller oder Lieferer,

  • Typ oder Erzeugnisnummer,

  • Baujahr.

(2) Zusätzlich zu den Kenndaten nach Absatz 1 müssen angebracht sein:

  1. a)

    bei elektrischen Beheizungseinrichtungen

    • Nennspannung,

    • Nennstromstärke,

    • elektrische Gesamtleistung (Anschlußwert),

    • Stromart,

    • Frequenz;

  2. b)

    bei Beheizungseinrichtungen mit Gas

    • Gasart,

    • maximal zulässiger Gasdruck,

    • Brennstoff-Gesamtleistung (Anschlußwert).

(3) Jeder Behälter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:

  • Hersteller oder Lieferer,

  • Typ oder Erzeugnisnummer,

  • Baujahr,

  • höchstzulässige Behältertemperatur.