DGUV Vorschrift 59 - Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern

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§ 18 - Prüfung der Behälter und der Beheizungseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat nach jeder Entleerung den Zustand des gesäuberten Behälters und der Beheizungseinrichtungen durch einen Sachkundigen untersuchen zu lassen. Dies muß spätestens vier Monate nach der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens jährlich erfolgen.

(2) Der Unternehmer hat zu veranlassen, daß Zeitpunkt und Ergebnisse der Untersuchung schriftlich niedergelegt und bis zur Erneuerung des Behälters aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht auf Verlangen vorzulegen.