§ 15 - Brandschutz
(1) Der Bereich um das Salpeterbad, in den Spritzer der Salzschmelze gelangen können, ist von brennbaren Gegenständen oder Stoffen freizuhalten.
(2) Brände in der Nähe von Salpeterbädern dürfen nur mit geeigneten Lösch- und Abdeckmitteln bekämpft werden. Beim Löschen ist dafür zu sorgen, daß kein Wasser in die Salzschmelze gelangt.
(3) In ein Salpeterbad gelangte und in Brand geratene Gegenstände dürfen nicht im Behälter gelöscht werden.