Abschnitt 37 - Zu § 24 Abs. 1 Nr. 4:
Starke Verstaubung der Kleidung tritt auf z. B. beim Umfüllen.
Kleidung aus Wolle und Baumwolle hat kein gefährliches Schmelzverhalten. Es empfiehlt sich, dies auch bei der Auswahl der Wäsche zu beachten.
Siehe § 35 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).