Abschnitt 25 - Zu § 14 Abs. 5:
Die Bestimmung ist erfüllt, wenn sich bei Förderung durch Luft oder Schutzgas die Geschwindigkeit durch wechselnde Rohrdurchmesser, Ausbildung der Krümmer, der Leitungszusammenführungen und der Absperr- und Regelorgane nicht so verändert, daß Aluminiumpulver abgesetzt wird und wenn beim Zu- und Abstellen und beim Regeln einzelner Leitungen keine Aluminiumpulveransammlungen in den anderen angeschlossenen Leitungen möglich ist.
Angesammeltes Aluminiumpulver kann durch Nachoxydation zur Selbstentzündung und somit zu Bränden und Explosionen führen.