Abschnitt 16 - Zu § 10 Abs. 2:
Abs. 2 ist z. B. erfüllt, wenn zwischen den Reihen ein Abstand von mindestens 1,5 m Breite und zu den Gebäudewänden ein Gang von mindestens 1,0 m vorhanden ist und innerhalb einer Reihe der Abstand der Zerkleinerungsmaschinen untereinander mindestes 1,0 m beträgt.