Abschnitt 14 - Zu § 9:
Maßnahmen zum Vermeiden von Zündquellen und Explosionen enthält § 44 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) (zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag, Köln).
Zündquellen können insbesondere sein:
heißgelaufene Lager,
Riemenschlösser,
reibende Maschinenteile,
Reiß- und Schlagfunken,
elektrostatische Aufladung,
nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel,
nicht explosionsgeschützte kraftbetriebene Fahrzeuge und Hebezeuge.