DGUV Vorschrift 58 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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Abschnitt 14 - Zu § 9:

Maßnahmen zum Vermeiden von Zündquellen und Explosionen enthält § 44 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) (zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag, Köln).

Zündquellen können insbesondere sein:

heißgelaufene Lager,

Riemenschlösser,

reibende Maschinenteile,

Reiß- und Schlagfunken,

elektrostatische Aufladung,

nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel,

nicht explosionsgeschützte kraftbetriebene Fahrzeuge und Hebezeuge.