Abschnitt 11 - Zu § 7 Absätze 1 und 2:
Gebäude ohne Dauerarbeitsplätze sind z. B. Kleinwerkstätten für Betriebshandwerker, kleine Einzelbüros für Aufsichtführende, kleine Aufenthaltsräume, Heizungsanlagen.
Gebäude mit Dauerarbeitsplätzen sind z. B. Gebäude für Büros, Laboratorien, Werkstätten und soziale Einrichtungen.