DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 4 - Zusätzliche Bauvorschriften für Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude sowie Herstellungs- und Bearbeitungsräume von offenen Anlagen und deren Einrichtungen

(1) Offene Anlagen für das Herstellen von Aluminiumpulver in Stampfmaschinen müssen abweichend von § 3 Abs. 8 in freistehenden Gebäuden eingerichtet sein. Sie müssen eingeschossig sein und dürfen nur einen Raum haben, dessen Grundfläche nicht mehr als 100 m2 beträgt.

(2) In Filtertürmen dürfen die Bearbeitungsgänge Abscheiden, Sichten, Sieben und Ausbringen durchgeführt werden, wenn jede einzelne dafür vorhandene Anlage in einem eigenen Geschoß eingerichtet ist. Die Zugangstreppen zu den Geschossen müssen außerhalb der Bearbeitungsräume liegen. Die Geschoßdecken müssen als Widerstandsdecken ausgebildet sein.

(3) Offene Anlagen nach Absatz 1 sind so einzurichten, daß die pneumatische Förderung und die nachfolgenden Bearbeitungsmaschinen in jedem Fall vor den Herstellungsmaschinen anlaufen. Beim Abschalten der Anlagen nach Absatz 1 müssen die Herstellungsmaschinen als erste stillstehen.