DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist:

  1. 1.

    Herstellen
    das Zerkleinern (Pulverisieren) von Aluminium zu einem Produkt mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, z.B. durch Stampfen in Stampfmaschinen, Mahlen in Kugelmühlen, Schwingmühlen u. dgl.

  2. 2.

    Bearbeiten
    das Abscheiden, Sichten, Sieben, Polieren, Entfetten, Mischen, Ausbringen und Umfüllen des Aluminiumpulvers. Bearbeiten ist auch Trocknen der Aluminiumpaste zu Aluminiumpulver.

  3. 3.

    Offene Anlage
    Anlage für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver, in der die Luft in ihrer natürlichen Zusammensetzung und unter dem jeweiligen Atmosphärendruck freien Zutritt zum Aluminiumpulver hat.

  4. 4.

    Geschlossene Anlage
    Anlage für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver, in der ein Gasgemisch anderer Zusammensetzung als der atmosphärischen Luft oder anderen Druckes als des atmosphärischen Druckes während des Betriebes aufrechterhalten wird. Bei kontinuierlich beschickten Anlagen wird in der Regel das Material unter Schutzgas eingebracht und durch Schleusen ausgebracht. Zu den geschlossenen Anlagen gehören außerdem auch mit Schutzgas betriebene Mischer, Vacuumanlagen sowie Anlagen in explosionsdruckfester oder explosionsdruckstoßfester Bauweise.

  5. 5.

    Reihengebäude
    in einer Richtung aneinandergebaute Gebäude mit einer Widerstandswand als gemeinsamer Trennwand. Die Gebäude können ein- und mehrgeschossig sein.

  6. 6.

    Filterturm
    ein mehrgeschossiges, freistehendes Gebäude mit nur einem Raum je Geschoß.

  7. 7.

    Abstand der Gebäude untereinander
    die kürzeste Entfernung der einander zugekehrten Außenwände.

  8. 8.

    Ausblasefläche
    eine Wand oder ein Teil einer Wand, die bei einer Explosion eine rasche Druckentlastung in vorbestimmter Richtung ermöglicht.

  9. 9.

    Widerstandswand und Widerstandsdecke
    Wand oder Decke, die einer Explosion im Innern des Raumes standhält.

  10. 10.

    Stichweg
    Weg zur Versorgung eines bestimmten Gebäudes. Er dient nicht dem Durchgangsverkehr.

  11. 11.

    Zwischenlager
    Raum oder Gebäude für Bereitstellung von Aluminiumpulver zur weiteren Bearbeitung im eigenen Betrieb.

  12. 12.

    Fertiglager
    Raum oder Gebäude für Lagerung von vollständig mit Sauerstoff abgesättigtem, versandfertigem Aluminiumpulver.