DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 24 - Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten insbesondere zu unterweisen über:

  1. 1.

    den Inhalt der Betriebsanweisungen gemäß § 23,

  2. 2.

    Maßnahmen und Verhaltensweisen bei Brand und Brandbekämpfung,

  3. 3.

    das Rauchverbot und das Verbot, Streichholz und Feuerzeug mitzuführen und eisenbeschlagene Schuhe zu tragen,

  4. 4.

    die Gefährlichkeit der stark verstaubten Kleidung und des Tragens von Kleidung und Wäsche mit gefährlichem Schmelzverhalten.

(2) Der Gegenstand der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und die Teilnahme an der Unterweisung durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Die Unterlagen hierüber sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.