§ 19 - Ausgangsmaterial
Das Ausgangsmaterial für das Herstellen von Aluminiumpulver muß trocken und frei von Verunreinigungen sein, welche eine Selbstentzündung begünstigen oder die Brand- und Explosionsgefahr erhöhen.
Das Ausgangsmaterial für das Herstellen von Aluminiumpulver muß trocken und frei von Verunreinigungen sein, welche eine Selbstentzündung begünstigen oder die Brand- und Explosionsgefahr erhöhen.