§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
1. | das Herstellen von Aluminiumpulver, einem schuppenartigen Pulver mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, das sich erfahrungsgemäß aufgrund seiner Beschaffenheit oder Herstellungsweise noch nicht vollständig mit Sauerstoff abgesättigt hat, |
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2. | das Bearbeiten, Mischen, Umfüllen (Ausbringen), Einfüllen von Aluminiumpulver, |
3. | das innerbetriebliche Befördern von Aluminiumpulver und dessen Bereitstellung in Zwischenlagern. |
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
- 1.
das Verdüsen von Aluminium,
- 2.
das Herstellen von Aluminiumpaste,
- 3.
das Lagern im Fertiglager.