DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 14 - Förderanlagen

(1) Förderanlagen sind so auszulegen, daß keine gefahrbringende Reibungswärme entsteht und Funkenreißen vermieden ist.

(2) Förderschnecken in offenen Anlagen dürfen nur waagerecht oder im Gefälle fördern.

(3) Rohrleitungen für Förderanlagen müssen an geeigneten Stellen Kontrollöffnungen haben.

(4) Bei Absaugungen an offenen Anlagen muß der Ventilator auf der Reinluftseite der Abscheidevorrichtung installiert sein.

(5) Absaugungen an offenen Anlagen und mit Schutzgas betriebene Förderanlagen müssen so gebaut und gegebenenfalls so absperrbar sein, daß sich in ihnen kein Aluminiumpulver ansammeln kann.

(6) Becherwerke dürfen nicht verwendet werden.