§ 12 - Offene Anlagen
Im Materialfluß hintereinandergeschaltete Bearbeitungsmaschinen in offenen Anlagen sind so einzurichten, daß bei Störungen oder Ausfall eines Teiles der Anlage die gesamte Anlage soweit abgeschaltet wird, daß kein Materialstau eintritt und Schutzmaßnahmen erhalten bleiben.