§ 10 - Belegen mit Herstellungsmaschinen
(1) In Räumen mit offenen Herstellungsanlagen dürfen andere Anlagen, ausgenommen Transportanlagen, nicht aufgestellt sein.
(2) Bei offenen Anlagen dürfen Herstellungsmaschinen höchstens in zwei Reihen aufgestellt sein. Die Aufstellung hat so zu erfolgen, daß gefahrlose Bedienung und Wartung gewährleistet sind.