§ 9 - Vermeiden von Zündquellen
Maschinenanlagen zum Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver und die Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb keine Zündquellen entstehen können.
Maschinenanlagen zum Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver und die Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb keine Zündquellen entstehen können.