DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver
(bisher: BGV D13)

(bisher VBG 56)

Stand der Vorschrift: in der Fassung vom 1. Januar 1993 1

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines2a
Bauvorschriften für Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude sowie Herstellungs- und Bearbeitungsräume und deren Einrichtungen3
Zusätzliche Bauvorschriften für Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude sowie Herstellungs- und Bearbeitungsräume von offenen Anlagen und deren Einrichtungen4
Zusätzliche Bauvorschriften für Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude sowie Herstellungs- und Bearbeitungsräume von geschlossenen Anlagen und deren Einrichtungen5
Bauvorschriften für Zwischenlagergebäude und Zwischenlagerräume6
Sicherheitsabstände7
Blitzschutz 8
Vermeiden von Zündquellen 9
Belegen mit Herstellungsmaschinen10
Belegen mit Bearbeitungsanlagen11
Offene Anlagen12
Geschlossene Anlagen13
Förderanlagen 14
Heizungsanlagen15
Not-Aus-Einrichtungen 16
IV.
Betrieb
Brandschutz und Brandbekämpfung17
Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen18
Ausgangsmaterial 19
Zwischenlagerung von Aluminiumpulver20
Persönliche Schutzausrüstung 21
Beschäftigungsbeschränkungen22
Betriebsanweisungen23
Unterweisung der Beschäftigten24
Verhalten der Versicherten25
Mitteilung von Bränden und Explosionen26
V.
Prüfungen
§ 2727
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten28
VII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen29
VIII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten30

Im BGVR-Verzeichnis Oktober 2000 ist unter "Fassung der Vorschrift" der 01.01.1997 angegeben.

Die hier auf der CD-ROM enthaltene Ausgabe enthält diese Fassung.

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind.

Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist August 2000.