DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 7 - Zu § 7:

Diese Forderung ist in Abhängigkeit von der Zahl der ständig anwesenden Versicherten und den örtlichen Gegebenheiten z. B. durch eine oder mehrere der nachstehenden Sicherungen erfüllt:

  • Durchschusshemmende Abtrennungen,

  • kraftbetriebene Sicherungen,

  • durchbruchhemmende Abtrennungen,

  • Zentrale Geldversorgungseinrichtungen,

  • Banknotenautomaten.

Je nach Art der Sicherung können zusätzlich erforderlich sein:

  • Geldschränke und Tresoranlagen,

  • Zeitverschlussbehältnisse.

Die Absicherung von Türen und Fenstern ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zusätzlich erforderlich.

Darüber hinaus eignen sich zum Anreizabbau auch

  • der Einsatz von Einbruchmeldeanlagen und Fallenüberwachungen,

  • der Einsatz von Registriergeld

    1. ·

      bei allen Sicherungen nach §§ 11 bis 17 im griffbereiten Bargeldbestand,

    2. ·

      im Nebenbestand bei BBA nach § 18

      sowie

    3. ·

      im Hintergrundbestand,

  • Geldscheinfärbesysteme,

  • Ortungssysteme.

Siehe auch §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).