Abschnitt 4 - Zu § 4:
Diese Forderungen gelten auch dann, wenn eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist.
Hilfebringende Stellen sind während der gesamten Arbeitszeit erreichbare, nahe gelegene Rettungsdienste und Ärzte sowie Polizeidienststellen.
Siehe auch:
§§ 2, 7 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109).