DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 45 - Zu § 39:

Die Festlegungen hinsichtlich der Höhe und Stärke von durchschusshemmenden und durchbruchhemmenden Abtrennungen in den Durchführungsanweisungen zu dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die Forderungen der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" hinausgehen und die umfangreiche Änderungen notwendig machen, gelten nur, wenn die Betriebsstätte wesentlich erweitert oder umgebaut wird.

Außerdem wird nach § 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) dem Unternehmer zur Umsetzung aller hier nicht genannten Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift "Kassen", die über die Forderungen der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" hinausgehen und Änderungen an der Betriebsstätte einschließlich ihrer Einrichtung erfordern, eine Frist von 3 Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift "Kassen".