Abschnitt 37 - Zu § 32 Abs. 1 und 2
Art der Sicherung | Höchstbetrag pro Arbeitsplatz (zu § 32 Abs. 1) | Sperrzeiten (zu § 32 Abs. 2) |
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durchschusshemmende Vollabtrennung §§ 11 bis 13 bzw. Kassenbox §§ 11 bis 13, 15 | bei 1 Mitarbeiter max. € 25.000 bei 2 bis 5 Mitarbeitern max. € 40.000 ab 6 Mitarbeitern max. € 50.000 € | darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden. |
Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden. | Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden | |
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 14 bzw. Kassenbox §§ 14 und 15 | ab 6 Mitarbeitern max. € 50.000 | darüber hinausgehende Beträge müssen in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, aufbewahrt werden. |
Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden. | Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden | |
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 16 bzw. Kassenbox §§ 15 und 16 | bei 2 bis 3 Mitarbeitern max. € 10.000 bei 4-5 Mitarbeitern max. € 15.000 | zur Nachversorgung müssen Zeitverschlussbehältnisse mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe mit einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten betragen muss, vorhanden sein. Zusätzlich sind Behältnisse mit mindestens 3 Minuten Sperrzeit möglich |
Empfehlung: in grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie €-Noten behandelt werden. | Empfehlung: Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden | |
BBA-Stelle § 18 | für € Noten nicht zulässig | Auszahlung aus BBA: bis maximal € 5.000 innerhalb von 30 Sekunden bis maximal € 10.000 innerhalb von 2 Minuten über € 10.000 bis maximal € 25.000 nach 5 Minuten |
für Sorten nicht zulässig | Sorten 30 Sekunden | |
Kleinstzweigstelle § 19 Auszahlungen nur mit Identifikation des Kunden durch Karte/PIN | für € Noten nicht zulässig | bei Auszahlung über die Kleinstzweigstellensoftware aus dem KBA: bis maximal € 5.000 innerhalb von 30 Sekunden bis maximal € 10.000 innerhalb von 2 Minuten Grundsätzlich ist die tägliche Auszahlung auf € 5.000 pro Kunde und Konto zu begrenzen |
für Sorten nicht zulässig | besonderer Automat erforderlich | |
BBA-PLUS-Stelle § 18 mit biometrischer Anwesenheitskontrolle von 2 Beschäftigten | für € Noten nicht zulässig | Auszahlung aus BBA bis maximal € 5.000 innerhalb von 30 Sekunden bis maximal € 10.000 innerhalb von 2 Minuten über € 10.000 bis maximal € 25.000 nach 5 Minuten |
für Sorten nicht zulässig | Sorten 30 Sekunden | |
Nebenbestände beim BBA/BBA-PLUS in Zeitverschlussbehältnissen §§ 18 und 21 | bis € 2.500 nach 30 Sekunden bzw. bis € 10.000 nach 2 Minuten für 200 €- und 500 €-Noten, wenn diese nicht im BBA verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist. | |
Zusätzlich können registrierte Banknoten im Nebenbestand sinnvoll sein. Diese zählen bis zu einem Betrag von € 2.000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand. | ||
Darüber hinaus sind beliebige Stückelungen sowie Beträge über € 10.000 nur nach 5 Minuten zulässig. | ||
Hinweis: Geldbestände in Wertschutzräumen und Wertschutzschränken können mit Elektronikschlössern gegen Zugriff gesichert werden. |