DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 17 - Zu § 15:

Diese Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn

  • die Grundfläche für einen Arbeitsplatz mindestens 5 m2 und für jeden weiteren Arbeitsplatz mindestens 4 m2 beträgt,

  • die freie Bewegungsfläche je Arbeitsplatz mindestens 1,5 m x 1,0 m groß ist

    und

  • je Arbeitsplatz eine Frischluftmenge von mindestens 45 m3/h so zugeführt werden kann, dass die Versicherten keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind.

Für Kassenboxen mit geschlossener Decke siehe § 23 der Arbeitsstättenverordnung, wonach insbesondere die Grundfläche mindestens 8 m2 betragen muss. Lamellendecken gelten nicht als geschlossene Decken.

Siehe auch § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).