Abschnitt 15 - Zu § 13 Abs. 2:
Sind Prüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bereits durchgeführt worden und stehen ihre Ergebnisse dem Unfallversicherungsträger zur Verfügung oder können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, sind sie bei der Prüfung zu berücksichtigen.